Rechtsanwalt Olching
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Teilzeitanspruch


Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes haben Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch, Ihre Arbeitszeit innerhalb bestimmter Grenzen dauerhaft zu reduzieren. Dies ist vor allem bei Frauen der Fall, die nach einer Elternzeit wieder in ihren alten Beruf zurückkehren möchten.

Auch während der Elternzeit haben Arbeitnehmer nach § 15 Absatz 7 BEEG einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit bis zum Ende der Elternzeit.

Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs


Ein Teilzeitanspruch besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate.
  2. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
  3. Sofern bereits einmal eine Verringerung verlangt wurde, sind seitdem mindestens 2 Jahre vergangen.

Für eine befristete Teilzeitarbeit während der Elternzeit müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit kann höchstens zweimal verlangt werden.
  2. Die regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden.

Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, lehnen Arbeitgeber den Anspruch nach unserer Erfahrung trotzdem regelmäßig ab und berufen sich darauf, die Reduzierung sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Das ist zwar grundsätzlich möglich. Den Nachweis für die entgegenstehenden betrieblichen Gründe muss aber der Arbeitgeber führen. Dies gelingt in den meisten Fällen nicht.

Der Teilzeitanspruch setzt einige Formalien sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer voraus. Hierzu finden Sie näheres auf den Folgeseiten.