Rechtsanwalt Olching
Fratton & Fratton Rechtsanwälte PartmbB
Ilzweg 7 · 82140 Olching bei München
Tel.: 08142 - 42 22 60
info@kanzlei-fratton.de

Teilzeitanspruch - Fristen und Form


Für den Arbeitnehmer
Um einen Teilzeitanspruch geltend zu machen muss der Arbeitnehmer bestimmte Fristen und die Form beachten. Beim Teilzeitanspruch bestehen jedoch Unterschiede zwischen dem Teilzeitanspruch außerhalb einer Elternzeit und dem Teilzeitanspruch während der Elternzeit. Dies wirkt sich insbesondere bei den zu beachtenden Fristen aus:

  • Befindet sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit, muss der Antrag spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung gestellt werden.
  • Innerhalb der Elternzeit muss der Anspruch
    • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
    • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
    • vor Beginn der Teilzeittätigkeit beim Arbeitgeber beantragt werden.

Bei einem Teilzeitantrag während der Elternzeit muss der Antrag schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Außerhalb der Elternzeit reicht theoretisch auch ein mündlicher Antrag. Es ist aber aus Nachweisgründen stets ratsam, jeden Antrag schriftlich zu stellen und sich den Zugang auch schriftlich bestätigen zu lassen. Den Beweis für die rechtzeitige Stellung des Antrags trägt nämlich der Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss ebenfalls Fristen und Form beachten, wenn er den Antrag des Arbeitnehmers ablehnen will:

  • Außerhalb einer Elternzeit muss die Ablehnung
    • schriftlich
    • spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn
    • aber nicht zwingend mit einer Begründung erfolgen.

  • Während einer Elternzeit muss die Ablehnung
    • schriftlich
    • spätestens vier Wochen nach dem Antrag
    • und mit einer Begründung erfolgen.

Verpasst der Arbeitgeber diese Fristen oder hält er die Form nicht ein,

  • gilt die Zustimmung außerhalb einer Elternzeit als erteilt bzw.
  • kann innerhalb der Elternzeit auf die Teilzeitmöglichkeit geklagt werden.