Rechtsanwalt Olching
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Mindestlohn (auch für die Vergangenheit)


Der geltende Mindestlohn in Deutschland wird nach wie vor von vielen Arbeitgeber mit teilweise sehr kreativen Mitteln umgangen. Diese Umgehungen sind jedoch unzulässig. Führen die Anweisungen des Arbeitgebers dazu, dass in der Praxis ein Lohn bezahlt wird, der unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt, verstößt der Arbeitgeber gegen das Gesetz. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Nachzahlungen zu verlangen. Dies gilt je nach Einzelfall für einen Zeitraum von fast 4 Jahren. Eine anwaltliche Beratung macht daher in solchen Fällen immer Sinn. Nur dieser kann beurteilen, in welcher Höhe Gehaltsnachzahlungen verlangt werden können und für welchen Zeitraum.

Beispiel Fernfahrer: Ein Fernfahrer erhält zwar offiziell den Mindestlohn. Allerdings wird er nur für Fahrten bezahlt, in denen er Ware von A nach B liefert und tatsächlich fährt. Beispielsweise für Staus an Tunnels etc. wird er wegen Stillstand nicht bezahlt. Auch für Leerfahrten nach Ablieferung der Ware beim einen Kunden und Aufnahme neuer Ware beim nächsten Kunden wird er nicht bezahlt.

Der Fernfahrer kann hier Nachzahlungen für sämtliche unbezahlten Arbeitszeiten in Höhe des Mindestlohns verlangen.


Beispiel Postzusteller: Ein Postzusteller arbeitet auf 20-Stunden-Basis und erhält den Mindestlohn für 20 Stunden pro Woche. Allerdings gestaltet der Arbeitgeber sein Zustellgebiet so groß, dass er in der Praxis trotz größter Eile 35 Stunden benötigt, um die gesamte Post zuzustellen.

Der Postzusteller kann hier pro Arbeitswoche zusätzlich eine Bezahlung von 15 Stunden auf Basis des Mindestlohns verlangen, wodurch sich sein Gehalt fast verdoppelt. Diese Ansprüche können auch zusätzlich noch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.